Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
1. Bestellungen
(1) Der Auftraggeber ist an Aufträge im Falle eines Kaufes bzw. einer Bestellung mindestens sechs Wochen, im Bereich Dienstleistungen mindestens zwei Wochen nach Auftragseingang an sein Angebot gebunden.
(2) Bestellungen sollen schriftlich erfolgen. Bestellungen verpflichten zur Abnahme der Ware im o.g. (2 Abs. 3 AGB) Zeitraum. Bei Stornierung einer Bestellung innerhalb des o.g. Zeitraums (2 Abs. 3 AGB) wird eine Vertragsstrafe von 20 %, mindestens jedoch EUR 25,00 fällig. Danach kann der Auftrag nur nach ordnungsgemäßer Fristsetzung (s.u. 5 Abs. 3) kostenfrei storniert werden.
2. Abnahme
Kommt der Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (s.u. 6 Abs. 6). §§ 320 ff. BGB gelten in vollem Umfang.
3. Lieferung
(1) Vom Verkäufer genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Schriftlich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß und gelten als eingehalten, wenn dem Käufer die Abhol- bzw. Lieferbereitschaft zugesichert wurde.
(2) Die Lieferfristen erfolgen nach den Möglichkeiten des Vorlieferanten. Bei unvorhersehbaren Lieferhindernissen wie Brand, Streik, Boykott oder ähnlichem verlängert sich die Frist um diesen Zeitraum. Bei Unmöglichkeit der Leistung erlischt der Anspruch auf Lieferung. Kosten aus vorher erbrachten Dienstleistungen sind trotzdem zu erstatten.
(3) Bei Vorliegen einer durch uns zu vertretenden Verzögerung, wird die Dauer der vom Vertragspartner gesetzlich zu setzenden Nachfrist im Falle von Lieferungen auf vier Wochen, bei Dienstleistungen auf 14 Tage festgesetzt, die mit Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung bei uns beginnt.
(4) Bei Kaufverträgen ist der Erfüllungsort 63607 Wächtersbach, Wolferbornerstr. 45A.
(5) Der Verkauf der Ware erfolgt bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt. Sollte die Ware weiterveräußert werden, werden alle aus diesem Rechtsgeschäft entstehenden Forderungen hierdurch im Voraus sicherheitshalber bis zur Höhe der offenen Verbindlichkeiten abgetreten. Soweit diese Forderungen ausgeglichen werden, bevor der Schuldner seine Forderungen bei dem Gläubiger beglichen hat, ist er zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet.
(6) Bei Pfändung und sonstigen Zugriffen Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Käufer auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten.
(7) Bei Teillieferung ist der Verkäufer berechtigt, gelieferte Ware in Rechnung zu stellen. Bei Werklieferverträgen ist der Verkäufer berechtigt die Dienstleistung 7 Tage nach Ausführung gesondert in Rechnung zu stellen.
4. Zahlungen
(1) Zahlungen können entweder auf unten genanntes Konto oder in bar erfolgen. Rechnungen können entweder persönlich, per Fax oder mittels Paketdienst zugestellt werden. Beim Versand der Rechnung per Fax gilt der Absendebeleg als Nachweis für den ordnungsgemäßen Empfang.
(2) Soweit für Zahlungen ein Termin festgesetzt wurde, ist dieser als Termin für den Zahlungseingang zu verstehen. Ist kein Termin festgesetzt worden, wird der Rechnungsbetrag sofort, d.h. mit Rechnungsstellung, fällig. Bei Überweisung oder Postversand ist für einen Zahlungseingang innerhalb von spätestens 7 Tagen nach Empfang Sorge zu tragen. Der Schuldner hat für den rechtzeitigen Zugang zu sorgen. Im Streitfall hat der Schuldner den Nachweis zu erbringen, dass der Rechnungsbetrag ordnungsgemäß angewiesen worden ist.
(3) Ist ein fixer Zahlungstermin vereinbart, befindet sich der Schuldner nach Ablauf des Zahlungstermins ohne weitere Mahnung in Verzug.
(4) Soweit bis zum vereinbarten Zahlungstermin der geschuldete Betrag nicht in voller Höhe eingegangen ist, ist der Gläubiger berechtigt, für jede Mahnung eine Gebühr in Höhe von EUR 2,5 zu berechnen. Weiter ist der Gläubiger berechtigt, ab Fälligkeit der Forderung Zinsen in Höhe von 20 % p.a. zu berechnen.
(5) Gewährleistungsansprüche berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des Kaufpreises oder von Teilen davon. Der Verkäufer kann die Bearbeitung von Gewährleistungsansprüchen von der Zahlung des vollständigen Kaufpreises abhängig machen.
(6) Lässt der Schuldner die in der zweiten Mahnung gesetzte Frist erfolglos verstreichen, ist der Gläubiger berechtigt, die im verlängerten Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Schuldners einziehen zu lassen. Für Datenbestände wird in diesem Fall keine Haftung übernommen. Nach Einziehung der Ware kann der Schuldner innerhalb der nächsten 7 Tage, die Ware Zug um Zug gegen Entrichtung des Kaufpreises incl. aller Nebenkosten (Mahngebühren, Zinsen, Einziehungskosten) abholen. Zahlt der Schuldner innerhalb dieser Frist nicht, kann der Gläubiger die Ware ohne Rücksicht auf vorhandene Daten verwerten.
(7) Lässt der Schuldner die in der zweiten Mahnung gesetzte Frist erfolglos verstreichen, ist der Gläubiger berechtigt, die im verlängerten Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Schuldners einziehen zu lassen. Für Datenbestände wird in diesem Fall keine Haftung übernommen. Nach Einziehung der Ware kann der Schuldner innerhalb der nächsten 7 Tage, die Ware Zug um Zug gegen Entrichtung des Kaufpreises incl. aller Nebenkosten (Mahngebühren, Zinsen, Einziehungskosten) abholen. Zahlt der Schuldner innerhalb dieser Frist nicht, kann der Gläubiger die Ware ohne Rücksicht auf vorhandene Daten verwerten.
(8) Im Falle des Abnahmeverzugs (s.o. 3.), oder der Verwertung wegen fehlender Zahlungen (s.o. 6.) hat der Schuldner die entstandenen Kosten (Mahngebühren, Zinsen, Liefer- und Abholkosten, ggf. Kosten für die Beseitigung von Schäden, Ersatz von Bedienungsanleitungen, Treibern, Verpackungen) zu tragen und ein adäquates Nutzungsentgelt bzw. Schadensersatz zu zahlen. Hierfür werden pro angefangenen Monat ab Lieferung und Rechnungsstellung bzw. ab Abnahmeverzug 8 % des Warenwertes festgesetzt. Als Kosten für die Einziehung der Ware werden die üblichen Stundensätze - EUR 50,00 - und Fahrtkosten EUR 1,00/km + 1/2 Arbeitszeit) berechnet.
5. Gewährleistung
(1) Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Vorschriften für die Gewährleistung. Für gebrauchte Ware gilt die 12 monatige Gewährleistung.
(2) Soweit längere Garantien auf einzelne Teile im Angebot oder in der Rechnung angegeben werden, handelt es sich um Herstellergarantien. Hierfür gelten ausschließlich die Garantiebedingungen der Hersteller. Für die Abwicklung von Hersteller-Garantiefällen wird jeweils eine Bearbeitungspauschale von EUR 20,00 berechnet.
Für Werkverträge gilt eine Gewährleistung von 12 Monaten. Bei Werklieferverträgen gilt für den werkvertraglichen Teil eine Gewährleistung von 12 Monaten und für Teile die gesetzliche Gewährleistung.
(3) Die Gewährleistung beginnt, soweit nicht anders vereinbart, mit der Lieferung der Teile. Ist eine Abnahme der Geräte vereinbart, wird diese auch dadurch herbeigeführt, dass der Kunde die Teile über einen reinen Funktionstest hinausgehend benutzt.
(4) Für die ordnungsgemäße Gewährleistungs- und Garantieabwicklung ist es erforderlich, dass die Originalverpackung, sämtliches Zubehör, insbesondere Bedienungsanleitungen und Treiber vollständig und unbeschädigt mit dem Gerät übergeben werden. Soweit solche Teile fehlen, können diese kostenpflichtig ersetzt werden. Soweit Originalverpackungen fehlen, übernimmt der Verkäufer keine Haftung für Transportschäden die auf falsche Verpackung zurückzuführen sind.
(5) Für Schäden, die der Kunde verursacht, insbesondere durch unsachgemäße Bedienung oder nicht fachgerechten Einbau von Teilen, ist jede Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden die durch Überspannung innerhalb des Stromnetzes entstehen. Ebenso sind Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien von der Garantie ausgenommen.
(6) Soweit Geräte mit einem Gerätesiegel versehen sind, wird eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie nur gegeben, wenn die Siegel unbeschädigt sind. Sollten Baugruppen bzw. Bauteile im Computer vorhanden sein, die nicht durch den Hersteller oder dem Lieferanten eingebaut wurden, erlischt ebenfalls die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie. Soweit auf einzelnen Bauteilen Siegel angebracht sind, erlischt jegliche Garantie für diese Bauteile mit Entfernung des Siegels.
(7) Soweit es zu Fehlern oder Leistungsstörungen kommt, sind diese schriftlich per Einschreiben unter Angabe einer angemessenen Fehlerbeseitungsfrist von mind. 2 Wochen sowie mit mind. 3 Terminvorschlägen zur Fehlerbeseitigung anzumahnen. Dabei müssen sämtliche Fehler genau beschrieben werden. Eine Wandlung ist ausgeschlossen, wenn Geräteteile, Handbücher, Treiber oder die Originalverpackung fehlen.
(8) Für Schäden, wie z.B. Datenverlust, die indirekt die Folge von Gerätedefekten sind oder durch den Ausfall von Geräten oder Teilen entstehen, wird keine Haftung übernommen. Für Datenverluste die als Folge von Dienstleistungen entstehen, wird keine Haftung übernommen. Der Kunde ist für eine ordnungsgemäße Datensicherung selbst verantwortlich, außer er beauftragt den Lieferanten ausdrücklich mit dieser.¶Soweit als Folge von Schäden oder mangelhaften Dienstleistungen Geräte nicht genutzt oder nur teilweise genutzt werden können, besteht hierfür kein Schadensersatzanspruch. Ebenso besteht für o.g. Fälle bei zusätzlichem Personalaufwand kein Schadensersatzanspruch.
(9) Die Kosten der Schadensfeststellung, die nicht von der Gewährleistung abgedeckt sind, trägt der Auftraggeber. Kosten die aufgrund von mangelhaften Fehlerbeschreibungen auftreten, trägt der Auftraggeber.
6. Software
(1) Software ist nach der Öffnung der Originalverpackung, Beschädigung des Siegels oder Personalisierung der Benutzerlizenz vom Umtausch und der Rückgabe ausgeschlossen. Für Schäden die durch Fehler der Software oder deren Handbücher entstehen, haftet der Hersteller, da diese außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers stehen. Im Übrigen gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen.
(2) Soweit der Kunde mit den Lizenzbedingungen nicht einverstanden ist und das Siegel bzw. die Originalverpackung unbeschädigt sind, kann er innerhalb von sieben Tagen vom Kaufvertrag zurücktreten.
7. EMVG
Soweit Arbeiten an Systemen oder Teilen eines Systems ausgeführt werden, die den Bestimmungen des EMVG unterliegen, werden diese Arbeiten, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung besteht, im Auftrage des Kunden als Dienstleistung ausgeführt. Der Kunde ist daher i.S.d. EMVG Hersteller. Die zugrunde liegenden Verträge sind Dienstverträge. Dementsprechend gelten hierfür die Vorschriften der §§ 611 ff. BGB.
8. Batterieverordnung
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder Akkus oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien oder Akkus enthalten, sind wir verpflichtet, Sie gemäß der Batterieverordnung auf Folgendes hinzuweisen: Batterien dürfen nicht in den Hausmüll gegeben werden. Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endverbraucher gesetzlich verpflichtet. Sie können Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe (z. B. in kommunalen Sammelstellen oder im Handel) unentgeltlich zurückgeben. Sie können Batterien nach vorheriger Absprache auch an uns zurücksenden. Batterien oder Akkus, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchkreuzten Mülltonne gekennzeichnet. In der Nähe des Mülltonnensymbols befindet sich die chemische Bezeichnung des Schadstoffes. Cd steht für Cadmium, Pb für Blei und Hg für Quecksilber.
9. Datenschutz
(1) Der Käufer erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten: Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie alle das Geschäftsverhältnis betreffenden Daten (Rechnungsdatum, Produktseriennummern etc.), gespeichert werden. Adressmaterial kann zur Erstellung von Kundenanschreiben verwendet werden.
(2) Der Verkäufer sichert die Einhaltung des BDSG und HDSG zu.
10. Salvatorische Klausel
Klauseln die nur unter Kaufleuten rechtlich zulässig sind, finden auch nur bei Kaufleuten ihre Anwendung. Sollten eine oder mehrere Vertragsbedingungen unwirksam sein, bleiben alle anderen Vertragsbedingungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die geeignet ist, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung zu verwirklichen.
11. Gerichtstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit zulässig, Wächtersbach.